Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 8
§ 8 – Vereinbarkeit von Familie und Beruf
(1) Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sollen in ihrer zeitlichen, inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung die Lebensverhältnisse von Frauen und Männern berücksichtigen, die aufsichtsbedürftige Kinder betreuen und erziehen oder pflegebedürftige Personen betreuen oder nach diesen Zeiten wieder in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen. (2) Berufsrückkehrende sollen die zu ihrer Rückkehr in die Erwerbstätigkeit notwendigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung unter den Voraussetzungen dieses Buches erhalten. Hierzu gehören insbesondere Beratung und Vermittlung sowie die Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten.
Kurz erklärt
- Die aktive Arbeitsförderung soll die Lebensverhältnisse von Frauen und Männern mit betreuungsbedürftigen Kindern oder pflegebedürftigen Personen berücksichtigen.
- Personen, die nach einer Auszeit in den Beruf zurückkehren möchten, haben Anspruch auf Unterstützung.
- Die Unterstützung umfasst Beratung und Vermittlung in den Arbeitsmarkt.
- Es werden auch Kosten für berufliche Weiterbildung übernommen.
- Die Regelungen gelten unter bestimmten Voraussetzungen, die im Gesetz festgelegt sind.